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Gedämmte Fernwärmerohre in einem offenen Graben entlang einer Wohnstraße KI-erzeugtes Motiv

Was der Wärmeplan Deiner Kommune für Dich bedeutet

Seit 29.07.2026 löst ein vorliegender Wärmeplan keine Heizungspflicht mehr aus. Er bleibt aber die beste öffentliche Auskunft, ob für Deine Straße ein Wärmenetz vorgesehen ist.

Frist für Gemeindegebiete bis 100.000 Einwohner, § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG
30.06.2028
Stichtag für die maßgebliche Einwohnerzahl, § 4 Abs. 2 WPG
01.01.2024
Heizungspflicht, die ein vorliegender Wärmeplan seit dem 29.07.2026 auslöst
keine

Drei Sätze über den Wärmeplan, die nicht mehr stimmen

Die Verbindung zwischen Wärmeplan und Heizungspflicht stand in den §§ 71a bis 71l GEG. Mit dem Änderungsgesetz vom 23.07.2026 sind diese Paragrafen weg. Weil viele Ratgeber vorher entstanden sind, tragen sie die alte Logik immer noch weiter.

Sobald der Wärmeplan vorliegt, greift die 65-Prozent-Regel.

Bis 28.07.2026 war das wahr. Seither nicht. § 71 GEG ist weggefallen. Ein Plan löst für Dein Gebäude weder eine Frist noch eine Quote aus.

Der Wärmeplan verpflichtet mich zu einer bestimmten Heizung.

Das WPG regelt, was die Kommune planen muss, nicht was Du einbaust. Der Plan adressiert die Stadt, nicht Dein Haus. Ob es in Deiner Gemeinde eigene Satzungen gibt, klären wir im Einzelfall.

Ohne Wärmeplan kann ich gar nichts entscheiden.

Eher andersherum. Du entscheidest seit 29.07.2026 selbst. Der Plan gibt Auskunft, keine Vorgaben. Was Du brauchst, hängt vom Gebäude ab: Heizlast, Vorlauftemperatur, Hüllenzustand.

Der Wärmeplan ist eine Planungsgrundlage, keine Pflichtenquelle

Das ist der Punkt, an dem gerade fast jede Seite im Netz veraltet ist. Er verdient mehr als eine Fußnote. Deshalb hier das Wichtigste.

  • Was weggefallen ist

    Die §§ 71a bis 71l GEG hielten die Fristen fest und die Regel: Mit Vorlage des Plans greift die 65-Prozent-Pflicht. Im GModG stehen diese Paragrafen nicht mehr.

  • Was das für Dich ändert

    Aus einem beschlossenen Wärmeplan folgt keine Frist, keine Austauschpflicht, keine Quote. Du entscheidest, was Du einbaust. Eine Ausnahme gibt es, sie hängt aber nicht am Plan: § 43 GModG gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden. Er verlangt gestaffelte Mindestanteile erneuerbarer oder biogener Wärme: ab 01.01.2029 zehn Prozent, ab 01.01.2030 15 Prozent, ab 01.01.2035 30 Prozent, ab 01.01.2040 60 Prozent.

  • Was der Plan weiterhin leistet

    Er zeigt Dir, ob Deine Adresse in einem Gebiet liegt, für das die Kommune ein Wärmenetz, dezentrale Versorgung oder weitere Prüfung vorsieht. Für die Frage "Netz abwarten oder eigene Anlage bauen?" gibt es keine bessere öffentliche Quelle. Wer ihn wegen der weggefallenen Pflicht ignoriert, wirft die einzige belastbare Auskunft weg.

  • Was er Dir trotzdem nicht abnimmt

    Ein Plan ist eine Absicht mit Zeithorizont. Wann eine Leitung in Deiner Straße liegt, zu welchem Anschlusspreis und mit welchem Arbeitspreis, das steht dort nicht.

So findest Du den Stand für Deine Kommune heraus

  1. Bei der Gemeinde direkt nachfragen

    Zuständig ist die Stadt oder Gemeinde, meist Umwelt, Klimaschutz oder Stadtplanung. Frag nach dem Beschlussstand und der Einordnung Deiner Adresse.

  2. Ins Ratsinformationssystem schauen

    Beschlussvorlagen und Beschlüsse stehen dort im Volltext. Das ist Primärquelle. Pressemitteilungen und Fachbeiträge sind es nicht und liegen bei Daten erfahrungsgemäß oft daneben.

  3. Die Frist Deiner Gemeinde einordnen

    Mehr als 100.000 Einwohner am 01.01.2024: Frist bis 30.06.2026: abgelaufen. Alle anderen: bis 30.06.2028. Daran erkennst Du, ob ein fehlender Plan überfällig ist oder planmäßig noch läuft.

  4. Beim Netzbetreiber nachfassen

    Die Frage "Wann kommt eine Leitung?" beantwortet der Betreiber belastbarer als der Plan. Frag nach dem geplanten Baujahr für Deinen Straßenzug und den Anschlussvoraussetzungen.

  5. Den Befund datieren

    Notier Dir Datum, Ansprechpartner, Quelle. Wärmepläne werden fortgeschrieben. Eine zwei Jahre alte Auskunft ist keine mehr.

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Die Fristen des Wärmeplanungsgesetzes

§ 4 Abs. 2 WPG setzt zwei Termine. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024, nicht von heute und nicht vom Zeitpunkt der Planung.

  • 30.06.2026 für Gemeindegebiete über 100.000 Einwohner

    Wörtlich: "spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind" (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG). Diese Frist ist vorbei.

  • 30.06.2028 für alle übrigen Gemeindegebiete

    Für Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern oder weniger am 1. Januar 2024 läuft die Frist bis 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG). Der größte Teil des Umlands fällt hier rein. Ein dort noch fehlender Plan ist kein Versäumnis.

  • Weniger als 10.000 Einwohner: vereinfachtes Verfahren

    Die Länder können für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern, gemessen am 01.01.2024, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 WPG).

  • Mehr als 45.000 Einwohner: zusätzliche Anforderungen

    Für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern gilt ein eigener Anforderungskatalog (§ 21 WPG). Diese zwei Zahlen werden in Fachbeiträgen regelmäßig vertauscht: 10.000 Einwohner für das vereinfachte Verfahren, 45.000 für die höheren Anforderungen.

Wärmenetz oder eigene Anlage: wie Du die Gebietsausweisung liest

Die Ausweisung zeigt Dir, welche Versorgungsart die Kommune für Deinen Bereich für aussichtsreich hält. Was daraus folgt, hängt am Zustand Deiner Anlage.

  1. Gebiet für ein Wärmenetz vorgesehen

    Dann lautet die Frage nicht mehr "ob", sondern "wann" und "zu welchen Konditionen". Sinnvoll ist, den Zeithorizont bei Kommune und Netzbetreiber zu erfragen und ihn gegen die Restlebensdauer Deiner Anlage zu halten.

  2. Gebiet für dezentrale Versorgung vorgesehen

    Dort plant die Kommune keine Leitung. Deine Wärme entsteht im Gebäude. Die Frage verschiebt sich auf Heizlast, Vorlauftemperatur und Hüllenzustand. Was zusammenpassen muss, steht auf unserer Seite zum Heizungstausch.

  3. Prüfgebiet oder noch gar kein Plan

    Abwarten bringt hier selten weiter. Auch der spätere Plan liefert keinen Termin für Deinen Straßenzug. Entscheidungsreif wird die Lage über das Gebäude, nicht übers Verfahren.

  4. Deine Anlage gibt den Takt vor

    Läuft sie noch zehn Jahre? Dann kannst Du abwarten und den Netzausbau beobachten. Fällt sie im Januar aus? Dann entscheidet sie die Frage ohne Dich. Wer das nicht will, klärt die Optionen vorher in Ruhe.

Prüfvermerk zu dieser Seite

Stand der Rechtslage: 11.08.2026. Geprüft am 11.08.2026 gegen den amtlichen Text des Wärmeplanungsgesetzes bei gesetze-im-internet.de und gegen das Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226. Diese Seite gibt Gesetzesinhalte wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Kommunale Satzungen und landesrechtliche Regelungen können für Dein Gebäude hinzukommen und stehen hier nicht.

  • Was hier absichtlich fehlt

    Wir nennen auf dieser Seite keine Beschlussdaten einzelner Kommunen und keine Zahl dazu, wie viele Städte die Frist zum 30.06.2026 eingehalten haben. Für beides lag uns am 11.08.2026 keine belastbare Primärquelle vor. Den Stand für Deine Adresse ermitteln wir im Einzelfall und mit Datum.

  • Letzte Änderung des Gesetzes

    Das Wärmeplanungsgesetz vom 20.12.2023 wurde zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 226).

  • Wiedervorlage

    Wir prüfen diese Seite erneut, bevor am 01.01.2027 die nächste Stufe des Änderungsgesetzes in Kraft tritt, und danach mindestens jährlich.

Häufige Fragen

Muss ich meine Heizung tauschen, wenn meine Kommune den Wärmeplan beschließt?

Nein. Diese Kopplung stand in den §§ 71a bis 71l GEG und ist mit dem Änderungsgesetz vom 23.07.2026 entfallen. Ein beschlossener Plan löst für Dein Gebäude weder eine Frist noch eine Austauschpflicht aus.

Bis wann muss meine Gemeinde einen Wärmeplan haben?

Für Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) lief die Frist bis 30.06.2026: abgelaufen. Alle anderen haben bis 30.06.2028 Zeit (§ 4 Abs. 2 WPG). Die Einwohnerzahl vom Stichtag zählt, nicht die von heute.

Was steht in einem Wärmeplan drin?

Das WPG regelt in den §§ 4, 21 und 22, wer bis wann plant und welche Anforderungen gelten. Praktisch relevant ist die Gebietseinteilung: Wo plant die Kommune ein Netz, wo dezentrale Versorgung, wo wird noch geprüft. Den Detailinhalt legt die Kommune fest. Deshalb lohnt der Blick in das konkrete Dokument mehr als jede Übersicht.

In meinem Ort gibt es noch keinen Wärmeplan. Ist das ein Versäumnis?

In den meisten Fällen nein. Gemeinden mit 100.000 Einwohnern oder weniger (Stand 01.01.2024) haben bis 30.06.2028 Zeit (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG). Das trifft auf den größten Teil des Umlands zu. Überfällig ist ein fehlender Plan nur in den großen Städten.

Soll ich auf das Wärmenetz warten?

Das hängt an Deiner Anlage, nicht am Plan. Ein Wärmeplan nennt keinen Termin für Deine Straße und keinen Preis. Läuft Deine Heizung noch Jahre, kannst Du den Netzausbau beobachten. Ist sie am Ende, entscheidest Du über das Gebäude: Heizlast, Vorlauftemperatur, Hülle. Wir rechnen beide Wege durch, bevor Du Dich festlegst.

Liegt die Schwelle für das vereinfachte Verfahren bei 45.000 Einwohnern?

Nein, das ist eine häufige Verwechslung. Das vereinfachte Verfahren hängt an weniger als 10.000 Einwohnern (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 WPG). Die 45.000 aus § 21 WPG betreffen zusätzliche Anforderungen an große Gemeinden, also das Gegenteil einer Erleichterung.

Gilt für neue Gasheizungen jetzt gar keine Anforderung mehr?

Doch, aber sie hängt nicht am Wärmeplan. § 43 GModG verlangt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, Mindestanteile erneuerbarer oder biogener Wärme: ab 01.01.2029 mindestens zehn Prozent, ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent, ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent. Maßgeblich ist das Einbaudatum.

Klären wir, was für Deine Adresse gilt

Wir holen den Stand der Wärmeplanung für Deine Kommune ein, ordnen die Gebietsausweisung für Dein Grundstück ein und halten sie gegen den Zustand Deiner Anlage. Mit Datum und Quelle, damit Du nachprüfen kannst.

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