KI-erzeugtes Motiv Heizungstausch ohne Austauschpflicht und trotzdem mit Plan
Die 65-Prozent-Regel und das Betriebsverbot für alte Kessel sind seit dem 29.07.2026 aus dem Gesetz gestrichen. Niemand zwingt Dich zu einer neuen Heizung. Ob sich Deine alte noch trägt, musst Du trotzdem rechnen. Und wer neu fossil einbaut, landet bei der Bio-Treppe des § 43 GModG.
- Grundförderung für Anlagen zur Wärmeerzeugung (KfW 458, Stand August 2026)
- 30 %
- Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben, erste Wohneinheit; sinkt erstmals zum 01.02.2027
- 28.000 €
- Obergrenze des Gesamtfördersatzes je Wohneinheit, 80 % bei Haushaltseinkommen bis 30.000 €
- 70 %
Was seit dem 29.07.2026 nicht mehr gilt
Das Gebäudeenergiegesetz wurde am 23.07.2026 geändert und umbenannt, verkündet am 28.07.2026, in Kraft seit dem 29.07.2026. Es heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Dasselbe Gesetz, aber ohne seine alten Kernpflichten. Drei Aussagen, die Du überall noch liest, sind damit falsch.
„Jede neue Heizung muss zu 65 Prozent erneuerbar laufen."
Nein. Der Paragraph (§ 71 GEG), der diese Pflicht enthielt, ist weggefallen.
„Kessel über 30 Jahre müssen raus."
Nein. Die §§ 72 und 73 GEG (Betriebsverbot und Austauschpflicht) sind weggefallen, samt ihrer Ausnahmen. Eine Anlage, die läuft, darfst Du weiter betreiben.
„Sobald meine Kommune den Wärmeplan vorlegt, greift die 65-Prozent-Regel."
Nein. Die Kopplung der früheren §§ 71a bis 71l ist weggefallen. Das Wärmeplanungsgesetz gilt weiter. Aber ein fertiger Plan löst die Pflicht nicht mehr aus.
Was die Entwarnung nicht heißt
Das Ende der Pflicht macht alte Anlagen nicht wirtschaftlich. Brennstoffpreise, Wirkungsgrad und Ausfallrisiko regelt kein Gesetz.
Was an die Stelle getreten ist: die Bio-Treppe nach § 43 GModG
Statt einer Einbaupflicht gilt jetzt eine Betriebspflicht. Sie trifft nur Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude kommen. Der Eigentümer muss Mindestanteile erneuerbarer oder biogener Wärme sichern, gestaffelt über die Jahre.
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Die Stufen
Ab 01.01.2029 mindestens 10 %, ab 01.01.2030 mindestens 15 %, ab 01.01.2035 mindestens 30 %, ab 01.01.2040 mindestens 60 % (§ 43 Abs. 1 GModG).
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Womit sich die Stufen erfüllen lassen
Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff (grün, blau, orange, türkis) mit Derivaten.
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Was das für die Rechnung bedeutet
Die Anschaffung bleibt erlaubt. Ab 2029 hängt der Betrieb von den Preisen biogener Stoffe ab. Wer heute fossil einbaut, schiebt eine Entscheidung auf.
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Die angekündigte Quote
§ 42a GModG kündigt eine Grüngas- und Grünheizölquote in einem eigenen Gesetz an. Dieses Gesetz gibt es noch nicht, und einen Starttermin nennt das GModG nicht. Sobald es vorliegt, prüfen wir die Folgen für Deinen Plan.
Von der Bestandsaufnahme bis zur Abnahme
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1. Bestandsaufnahme
Anlage, Brennstoff, Verteilung, Heizkörper, Warmwasser, Gebäudehülle. Ohne die Hülle wird jede neue Anlage zu groß.
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2. Heizlast und Systementscheidung
Die Heizlastberechnung zeigt, wieviel Leistung das Gebäude braucht, raumweise. So sehen wir, ob Wärmepumpe, Biomasse, Wärmenetz oder etwas anderes passt.
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3. Förderweg und Antrag
Der Antrag läuft über die KfW, begleitet von einem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen. Welche Boni greifen und welche Nachweise nötig sind, klären wir vorher. Eine Übersicht steht auf der Seite Förderberatung.
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4. Ausführung mit hydraulischem Abgleich
Für Förderanträge ab dem 01.01.2023 ist beim hydraulischen Abgleich nur Verfahren B zulässig: das genaue Verfahren mit raumweiser Heizlastberechnung (VdZ-Formular). Verfahren A reicht nicht.
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5. Nachweis und Abnahme
Nach Fertigstellung sammeln wir die Unterlagen: Rechnungen, Bestätigungen, Formulare. Die Förderung endet mit dem Verwendungsnachweis, nicht mit der Inbetriebnahme.
Klingt nach Deinem Projekt? Dann sprich mit uns über Dein Haus.
Die Heizungsförderung: Stand August 2026
Die KfW ist zuständig (Programm 458, BEG-EM-Richtlinie seit 21.07.2026). Die genaue Höhe in Deinem Fall hängt von den Bedingungen ab.
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Grundförderung 30 Prozent
30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Höchstbeträge: 28.000 € (1. WE), 15.000 € (2. bis 6. WE), 8.000 € (ab 7. WE).
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Klimageschwindigkeits-Bonus
16 Prozentpunkte bis 31.01.2027. Voraussetzung: Austausch einer funktionsfähigen Anlage (Öl, Kohle, Gasetage, Nachtspeicher ohne Altersgrenze; Gas/Biomasse ab 20 Jahren). Demontage fachgerecht. Nur Selbstnutzung.
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Einkommens-Bonus
40 Prozentpunkte bis 30.000 €, 30 Prozentpunkte bis 40.000 €, 10 Prozentpunkte bis 50.000 € Jahreseinkommen. Lebt ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 €. Nur Selbstnutzung, je Wohneinheit einmal.
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Der Deckel über allem
Obergrenze: 70 % der Gesamtkosten (80 % bei Einkommen bis 30.000 €, mit Kindern bis 40.000 €). Boni addieren sich nicht unbegrenzt.
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Was hier nicht mitläuft
Fachplanung und Baubegleitung sind beim reinen Heizungstausch nicht förderfähig (BAFA). Der iSFP-Bonus greift hier auch nicht. Wo er greift: Sanierungsfahrplan.
Was weiterhin gilt und was demnächst sinkt
Weggefallen sind die Einbau- und Austauschpflichten, nicht das ganze Regelwerk. Und die Förderung sinkt planmäßig, Halbjahr für Halbjahr.
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Prüfpflichten in größeren Gebäuden
Ab 6 Wohnungen gelten die §§ 60a bis 60c GModG: Betriebsprüfung für Wärmepumpen mit Einbau nach dem 31.12.2023, Heizungsprüfung und -optimierung älterer Anlagen, hydraulischer Abgleich. Für Wasserheizsysteme mit Einbau vor dem 01.10.2009 läuft die Frist bis 30.09.2027 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG). Bußgelder nach § 108 GModG bis 5.000 €.
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Betreiberpflichten
Die §§ 57 bis 60 GModG bleiben: Qualität nicht verschlechtern, Effizienzgeräte betriebsbereit halten, Anlagen richtig bedienen, Komponenten warten.
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Die Degression, ohne Aufregung
Der Höchstbetrag sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € (22.000 € ab 01.08.2030). Der Klimabonus sinkt 4 Prozentpunkte je Halbjahr, entfällt ab 01.08.2028. Das ist kein Grund zu handeln, wenn die Anlage läuft. Aber ein Grund, ein geplantes Vorhaben nicht zu schieben.
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Wärmepumpen ab 2027: eine Zahl, die wir bewusst offenlassen
Ab Q1 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 % auf 15 %. Ein Wertschöpfungs-Bonus (+15 Prozentpunkte für EU-Geräte) kommt hinzu. Welche Nachweise er braucht, ist noch offen. Deshalb nennen wir für 2027 keinen pauschalen Fördersatz.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Gasheizung austauschen?
Nein. Die §§ 72 und 73 GEG (Betriebsverbot, Austauschpflicht nach 30 Jahren) sind weggefallen. Du darfst eine funktionsfähige Anlage weiterbetreiben. Ob das wirtschaftlich ist, ist eine andere Frage, und für jedes Gebäude unterschiedlich.
Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Nein. Der § 71 GEG (65-%-Regel) ist weggefallen. Auch die Kopplung an die Wärmeplanung ist entfallen: ein Wärmeplan löst die Pflicht seit 29.07.2026 nicht mehr aus.
Darf ich noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Für Anlagen, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, greift aber § 43 GModG: Der Eigentümer muss Mindestanteile erneuerbarer oder biogener Wärme sicherstellen, beginnend mit 10 % ab 01.01.2029.
Wie steigen die Anteile der Bio-Treppe?
10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040 (§ 43 GModG). Erfüllt durch Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff und Derivate.
Wie hoch ist die Heizungsförderung?
Grundförderung: 30 %. Dazu: Klimabonus (16 Prozentpunkte) und Einkommensbonus (40, 30 oder 10 Prozentpunkte). Obergrenze: 70 % (80 % bei Einkommen bis 30.000 €). Beides nur je Wohneinheit einmal, nur Selbstnutzung.
Bekomme ich den Klimageschwindigkeits-Bonus?
Nur mit Austausch einer funktionstüchtigen Anlage: Öl/Kohle/Gasetage/Nachtspeicher (keine Altersgrenze) oder Gas/Biomasse (ab 20 Jahren). Demontage fachgerecht, nur Selbstnutzung. Ab 01.02.2027 sinkt der Bonus auf 12 Prozentpunkte.
Ist die Planung beim Heizungstausch förderfähig?
Über BAFA nicht: Die Aufzählung nennt Hülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Netze und Optimierung: reiner Tausch steht nicht drin. Heizungsoptimierung selbst: 15 %, begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten.
Wenn die Pflichten weg sind, gilt aus dem Gesetz überhaupt noch etwas?
Ja. Nachrüstpflicht Geschossdecken (§ 35), Betreiberpflichten (§§ 57 bis 60), Prüfpflichten ab 6 Wohnungen (§§ 60a bis 60c) bleiben. Weggefallen sind nur die Einbau- und Austauschpflichten. Das Gesetz bleibt.
Erst rechnen, dann tauschen
Wir prüfen Deine Anlage, rechnen die Heizlast und zeigen Dir, welche Lösung trägt, und welche Förderung dazu passt.
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