energetisiert. energieberatung GmbH
Stand: August 2026
§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer bei Leistungserbringung
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grundlage dieses Vertrages in Verbindung mit dem im Angebot eindeutig beschriebenen Leistungen inkl. Beratung und Dokumentation entsprechend der Förderprogrammanforderungen, soweit diese Vertragsbestandteil sind.
Die Umsetzungen der Förderprogrammanforderungen erfolgen entsprechend der Vorgaben des gewählten Förderprogrammes unter Einhaltung der jeweiligen „Technischen Mindestanforderungen“ und unter Berücksichtigung der „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ und der „Liste der förderfähigen Leistungen“ zum Datum der Antragstellung.
Der Vertrag umfasst sowohl erfolgsbezogene Leistungen als Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB) als auch Beratungsleistungen als Dienstleistungen. Im Hinblick auf die Werkleistungsanteile verweisen die Parteien für das Kündigungsrecht des Auftraggebers auf § 5 dieser AGB; die dort geregelte Vergütungspflicht bleibt vollständig bestehen. Eine ordentliche Kündigung von Dienstleistungsanteilen nach § 621 BGB ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Sonderrechte (insb. § 648, § 626 BGB) bleiben unberührt.
Bindefrist: Angebote des Auftragnehmers sind, soweit im Angebot nicht abweichend angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots in Textform zustande. Grundlage des Vertrages sind das Angebot einschließlich der dort beschriebenen Leistungspositionen, diese AGB sowie die Datenschutzerklärung in der dem Angebot beigefügten Fassung. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebots vor.
Eine etwaige Einwilligung in den Empfang des Newsletters nach § 17 dieser AGB ist nicht Bestandteil der Angebotsannahme. Sie wird gesondert erklärt, ist freiwillig und hat auf das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages keinen Einfluss.
§ 2 Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber
2.1. Pflichtenkreis des Auftraggebers: Zum Pflichtenkreis des Auftraggebers gehört insbesondere (Aufzählung nicht abschließend)
- Beauftragung des Energieberaters: Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer Zugang zu allen erforderlichen Bereichen gewähren und alle benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen, die in Absprache mit dem Auftragnehmer zur Durchführung der Beratung erforderlich sind, insbesondere: Informationen über die energetische Situation wie beispielsweise (nicht abschließend) aktuelle maßstäbliche und bemaßte Pläne / Verbrauchsdaten / Schornsteinfegerprotokolle | Informationen über bauliche Veränderungen in der Vergangenheit | Information über die geplanten Veränderungen in der Zukunft | Übersendung aller für die Förderabnahme notwendigen Unterlagen durch Zusendung sämtlicher hierfür maßgeblichen Unterlagen wie beispielsweise Leistungsverzeichnisse, Handwerkerangebote (Aufzählung nicht abschließend). Die benötigten Daten und Unterlagen sind vorrangig elektronisch und weiter bearbeitbar zur Verfügung zu stellen.
- Vorplanungen der Baumaßnahme zur Unterstützung der Angebotsstellung des Handwerkers
- Angebotseinholung zur Bestimmung der förderfähigen Kosten und Kontrolle der geplanten Anforderungen
- Antragstellung durch den Auftraggeber
- Unverzügliche Weiterleitung der Förderzusage an den Auftragnehmer
- Beauftragung des Handwerkers
- Den zeitlichen Ablauf der Baumaßnahme definieren und allen am Bau beteiligten Personen mitteilen
- Einhaltung der Vorgaben des Förderstandards
- Baumaßnahme beginnen – bitte teilen Sie alle Abweichungen von der Planung umgehend dem Auftragnehmer mit, damit die Übereinstimmung mit den Förderbedingungen geprüft werden kann.
- Zusammentragen der Schlussrechnungen und Fachunternehmererklärung
- Nach dem Begleichen aller Rechnungen erfolgt die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung, soweit beauftragt
- Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor dem maßgeblichen Fristablauf, sämtliche Unterlagen und Nachweise zur Verfügung stellen, um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung erstellen zu können, soweit diese beauftragt ist
- Fristgerechte Antragstellung und Einreichung der Verwendungsnachweise bei der Förderstelle durch den Auftraggeber
- Der energetische Zustand darf vom Auftraggeber nachträglich nicht verschlechtert werden.
- Folgen unterlassener Mitwirkung: Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer Anlauffrist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den entstehenden Mehraufwand (z. B. zusätzliche Ortstermine, Wartezeiten, erneut notwendige Prüf- oder Berechnungsarbeiten) gesondert in Rechnung zu stellen. Nachteile oder Schäden, die dem Auftraggeber infolge verzögerter oder unterbliebener Mitwirkung entstehen (etwa Verfehlung von Förderfristen), gehen zu Lasten des Auftraggebers; der Auftragnehmer haftet nicht für solche Verzögerungen.
2.2. Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber während der Sanierung
- Bei den Leistungen der Baubegleitung handelt es sich nicht um das Leistungsbild der Objektüberwachung nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
- Unabhängig von einer Energieberatung sind bei einer Sanierung eines Gebäudes weitere planerische Leistungen zu erbringen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, einen Architekten bzw. Bauingenieur als Objektplaner sowie gegebenenfalls weitere Fachplaner (Haustechnikplaner, Statiker etc.) für die Planung und Umsetzung seines Bauvorhabens hinzuzuziehen, falls diese Leistungen nicht beim Auftragnehmer gesondert beauftragt werden.
- Die Tätigkeit des Auftragnehmers beinhaltet ausschließlich der energetischen Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages in Verbindung mit dem Angebot. Dies bedeutet beispielsweise (nicht abschließend), dass Systemskizzen keine Werkplanung sind, die Kontrolle der Handwerkerangebote nur auf die Belange der Förderfähigkeit geprüft werden, die Dokumentation der Maßnahme für den Fördergeber keine Planungsgrundlage und kein Bautagebuch ist, die Stichprobenkontrolle auf der Baustelle, sofern vom Fördergeber gefordert oder vom Auftraggeber beauftragt, keine werkvertragliche Abnahme ist, gleiches gilt für die gutachterliche Abnahme der Umsetzung der Komponenten des Energiekonzeptes durch eine Sichtprüfung vor Ort.
- Die Anzahl der enthaltenen Ortstermine und Baustellenbegehungen ergibt sich aus dem Angebot. Darüber hinausgehende Termine werden nach § 3 abgerechnet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen durch den Auftraggeber.
- Die Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) sowie des Technischen Projektnachweises (TPN) setzt voraus, dass die umgesetzte Maßnahme die Technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllt. Kann der Auftragnehmer diese Bestätigung aus Gründen nicht ausstellen, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragtes ausführendes Unternehmen zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
- Berechnungen und Nachweise erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber benannten Bauteilaufbauten und Angaben. Zerstörende Bauteilöffnungen sind nicht geschuldet. Sind Bauteilaufbauten nicht dokumentiert, trifft der Auftragnehmer Annahmen nach Gebäudetypologie und Baujahr und legt diese dem Auftraggeber zur Freigabe vor; Ziffer 6.3 gilt entsprechend.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen 14 Tagen nach, ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend, neue Termine werden nach Verfügbarkeit vergeben. Der Auftragnehmer kann zusätzlich Mehraufwand in Rechnung stellen.
2.3 Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber zur Zuschusserlangung
- Änderungen der Förderprogramme (insb. Kürzungen, Einstellungen, Antragsfristen) nach Vertragsschluss gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für nachträgliche Änderungen der Förderbedingungen oder -höhen. Das vereinbarte Honorar bleibt in voller Höhe geschuldet, unabhängig vom Ausgang des Förderverfahrens.
- Bitte beachten Sie, dass die Beantragung und Bewilligung der Zuschüsse beim Fördergeber durch den Auftraggeber vor Beginn der Maßnahme erfolgen muss. Unter den folgenden Internetadressen finden Sie alle relevanten Förderprogramme für Privatpersonen inkl. deren Beschreibung und Formulare zur Beantragung: https://www.bafa.de/DE (Gesamtübersicht der Förderungen) und https://www.kfw.de/DE (Gesamtübersicht der Förderungen). Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss vom Fördergeber nach der Bewilligung nur für einen genau bestimmten Zeitraum bereitgehalten wird und innerhalb dieses Zeitraumes die Maßnahme durchgeführt und gegenüber dem Fördergeber nachgewiesen worden sein muss, um den Zuschuss zu erhalten. Die Beantragung der Zuschüsse und Fristenüberwachung obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.
2.4 Förderfähige Kosten
Die förderfähigen Kosten werden zusammen mit dem Auftraggeber vor der Beantragung festgelegt. Nachträgliche Erhöhungen der Fördersummen können nicht mehr beantragt werden. Jegliche Änderungen müssen mit dem Auftragnehmer vorab besprochen werden.
§ 3 Änderungs- oder Zusatzleistungen/Nachträge
Zusätzliche Arbeiten oder Änderungen des Auftrages müssen in Textform vereinbart werden und haben Einfluss auf die Honorarrechnung des Auftragsnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungs- oder Zusatzleistungen abzulehnen, solange keine Vereinbarung in Textform über Umfang und Vergütung getroffen wurde. Mündliche Zusagen sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen zu erbringen, solange keine Vereinbarung in Textform über Umfang und Vergütung getroffen wurde.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Stundensatz für Änderungs- und Zusatzleistungen sowie für Mehraufwand nach Ziffer 2.1 dieser AGB 120,00 € netto je angefangener Stunde. Mehraufwand, der auf unterlassener, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers beruht (Ziffer 2.1), kann der Auftragnehmer nach Aufwand abrechnen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung in Textform bedarf; das Textformerfordernis nach Satz 1 gilt insoweit nicht.
§ 4 Abschlagszahlungen und Rechnungszeitpunkt
Die Vergütung wird nach Leistungsfortschritt in Abschlägen abgerechnet, jedoch so dass kein Förderschaden für den Auftraggeber entsteht. Die maßgeblichen Zahlungsmeilensteine ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot keine abweichende Regelung, gilt folgende Staffelung: 50 % bei Auftragsannahme, 30 % mit Lieferung der Bestätigung zum Antrag (BzA) beziehungsweise der Technischen Projektbeschreibung (TPB) und 20 % mit Lieferung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) beziehungsweise des Technischen Projektnachweises (TPN). Bei Leistungen ohne Förderbezug tritt an die Stelle des zweiten und dritten Meilensteins die Lieferung des jeweiligen Ergebnisdokuments. Ist ein Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wird die erste Abschlagszahlung frühestens mit Ablauf der Widerrufsfrist fällig; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den vorzeitigen Leistungsbeginn nach § 11 ausdrücklich verlangt hat.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) geschuldet, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat der Auftragnehmer daneben Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB; diese wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden angerechnet. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 2,50 € zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug mit einer Abschlags- oder Honorarrechnung um mehr als 14 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Durch die Einstellung entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Verzuges des Auftragnehmers. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt unabhängig von etwaigen Fördermitteln bestehen; insbesondere berechtigt eine ausbleibende oder gekürzte Förderzusage nicht zur Zurückbehaltung oder Verzögerung der Zahlung.
Das Gesamthonorar ist spätestens mit Fertigstellung der letzten vereinbarten Leistungsphase fällig, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistung förmlich abgenommen hat. § 6.6 gilt entsprechend.
§ 5 Kündigungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag nebst Nachträgen/Änderungs- oder Zusatzleistungen außerordentlich zu kündigen, insbesondere:
- wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist;
- wenn der Auftraggeber die zur Bearbeitung der Arbeiten notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder
- wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zum Objekt nicht ermöglicht.
Kündigt ein Verbraucher (§ 13 BGB) den Vertrag über Werkleistungen nach § 648 BGB, hat der Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Als vereinfachte Berechnung kann der Auftragnehmer pauschal 50 % des auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Honorars verlangen, sofern der Verbraucher nicht nachweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.
Für den Fall der Kündigung sind die bisherigen anteilig erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen zahlbar gemäß § 4. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber abgesagt, bevor der Auftragnehmer mit der Leistung begonnen hat, so ist eine Aufwandspauschale von 15 % der Angebotssumme, mindestens jedoch 150,00 € netto, für Reservierungsaufwand, Planung und Opportunitätskosten fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist. Diese Pauschale tritt an die Stelle der nachfolgenden Schadensersatzpauschale und wird auf eine etwaige weitergehende Schadensersatzforderung angerechnet.
Alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind nach den Vertragspreisen zahlbar. Eine ordentliche Kündigung der Dienstleistungsanteile nach § 621 BGB ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Sonderrechte, insbesondere § 648 BGB, bleiben unberührt.
Im Falle der Insolvenz oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und alle offenen Honorare sofort fällig zu stellen. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
Kündigung durch den Auftraggeber / Projektabsage: Kündigt ein Auftraggeber, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, den Vertrag ohne wichtigen Grund oder sagt er das Vorhaben ab, nachdem der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat, hat er dem Auftragnehmer als pauschalierten Schadensersatz 50 % des auf den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Honorars zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt seinerseits vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern dieser nachweisbar über die 50 % hinausgeht.
Wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten so erheblich verletzt, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
Für den Auftraggeber gilt ein wichtiger Grund insbesondere, wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Mahnung:
- vereinbarte Fristen grob schuldhaft überschreitet,
- Leistungen nicht erbringt oder mangelhaft erbringt, sodass der Vertragszweck gefährdet ist, oder
- erforderliche Qualifikationen/Anerkennungen dauerhaft verliert.
Für den Auftragnehmer gilt ein wichtiger Grund insbesondere, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung:
- fällige Zahlungen nicht leistet,
- erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder
- den Vertragszweck durch eigenmächtige Änderungen vereitelt.
§ 6 Haftung
6.1. Der Auftragnehmer haftet für Verletzung der von ihm geschuldeten Pflichten nach Maßgabe dieses Vertrages nach den Vorschriften des BGB. Für unentgeltliche Gefälligkeiten außerhalb des Vertrags haftet der Auftragnehmer nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) und nur auf den vertragstypischen Schaden, höchstens bis zur Höhe der Berufshaftpflichtdeckung.
6.2 Ergänzend zu Ziffer 6.1 gilt: Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
6.3. Die Energiedaten werden vom Auftragnehmer nach den Angaben des Auftraggebers ermittelt. Dazu kommen Abschätzungen nach Erfahrungswerten, nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer verwendeten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Unterbleibt dies, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Abweichungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen zwischen berechneten Bedarfswerten und tatsächlich eingetretenen Verbrauchswerten. Der Auftragnehmer darf, wenn durch Planunterlagen nicht ersichtlich, gemäß Typologie von Bauobjekten gemäß dem Baujahr des Gebäudes Annahmen treffen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer erbringt keine Planungsleistungen im Sinne der HOAI. Solche Planungsleistungen und/oder Umsetzungsbegleitung sind optional zu vereinbaren.
6.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung der Förderzusage des Fördergebers.
6.5 Der Auftragnehmer verfügt über eine Berufs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen für Sach- und Personenschäden: 3.000.000 € und für Vermögensschäden: 300.000 € für die vertraglich vereinbarten Leistungen.
6.6 Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber nach Fertigstellung der jeweiligen Werkleistung (z. B. BzA, TPB) in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine Frist von 14 Tagen. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht und rügt er auch keinen Mangel unter Angabe mindestens eines Mangelsymptoms, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Auftragnehmer ist fachkundig auf dem Gebiet des energiesparenden Bauens und Sanierens. Er ist kein Baufinanzierungsberater, Steuerberater oder Berater über alle für ein Vorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten. Es ist daher nicht die Aufgabe des Auftragnehmers und er ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über alle relevanten und für das Bauvorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten aufzuklären. Eine umfassende Förderrecherche muss extra beauftragt werden. Des Weiteren ist der Auftragnehmer nicht zur Fristüberwachung verpflichtet. Die Haftung richtet sich nach Ziffer 6.1 und 6.2; die dort genannten Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 6.5 gelten als Obergrenze.
6.7 Freistellung – Werden gegen den Auftragnehmer Ansprüche Dritter (insb. Handwerker, Behörden, Kreditinstitute) geltend gemacht, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern vollständig frei. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abwehr solcher Ansprüche einem Rechtsanwalt seiner Wahl zu übertragen; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
6.8 Verjährung – Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der erbrachten Leistungen verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in 2 Jahren ab Abnahme der jeweiligen Leistung; für Leistungen, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Frist gilt für Werkleistungsanteile. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Urheberrecht und Vertraulichkeit
7.1 Dem Auftragnehmer verbleiben an den von ihm erstellten Unterlagen alle Rechte, die ihm nach dem UrhG zustehen, sofern sie nicht nach dem Inhalt dieses Vertrages oder aufgrund einer Sondervereinbarung auf den Auftraggeber übertragen worden sind.
7.2 Der Auftragnehmer wird alle Informationen und Unterlagen, die ihm zur Verfügung gestellt werden und von denen er während Durchführung dieses Vertrages Kenntnis erhält, vertraulich behandeln, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart wurde.
7.3 Nicht geschuldete Leistungen: Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot beschriebenen energetischen Beratungs- und Begutachtungsleistungen. Nicht geschuldet sind insbesondere: architektonische oder ingenieurmäßige Planungsleistungen (z. B. Entwurfs- oder Werkplanung nach HOAI), Bauleitung oder Objektüberwachung, Erstellung von Ausführungsplänen, vollständige Fördermittelrecherchen über das Angebot hinaus sowie sonstige gewerkespezifische Fachplanungen. Solche Leistungen werden vom Auftragnehmer nur erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich und gegen gesondertes Honorar beauftragt werden. Hinweis: Systemskizzen, Konzeptzeichnungen oder Dokumentationen stellen keine detaillierten Planungsunterlagen dar und ersetzen nicht die Leistungen eines Architekten oder Bauleiters.
7.4 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Ergebnissen. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständigem Zahlungseingang aller offenen Honorare; bis dahin ist der Auftragnehmer zur Zurückbehaltung aller Unterlagen berechtigt. Der Auftragnehmer schuldet die Herausgabe lediglich der vereinbarten Ergebnisunterlagen in PDF-Form. Bearbeitbare Originaldateien verbleiben beim Auftragnehmer, es sei denn, deren Herausgabe wird gesondert vereinbart und vergütet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bereits erhaltene Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, zu verändern oder für andere als die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Auftragnehmer zur sofortigen Einziehung der gewährten Nutzungsrechte.
Abweichend hiervon ist der Auftraggeber berechtigt, die zur Antragstellung und zum Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen (insbesondere Bestätigung zum Antrag, Technische Projektbeschreibung, Bestätigung nach Durchführung, Technischer Projektnachweis) für das jeweilige Förderverfahren zu verwenden, sobald die auf die betreffende Leistungsphase entfallende Abschlagszahlung nach § 4 beglichen ist.
7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Konzepte und Berechnungen vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist er bei Verletzung dieser Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € pro Verstoß verpflichtet, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche; das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten. Ist der Auftraggeber Verbraucher, haftet er bei Verletzung dieser Pflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.
Nicht als Weitergabe an Dritte im Sinne dieser Ziffer gilt die Übermittlung von Ergebnisunterlagen an den Fördergeber und an prüfende Stellen sowie an die am Vorhaben beteiligten ausführenden Fachunternehmen und Fachplaner, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens oder des Förderverfahrens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Heizlastberechnungen, Auslegungs- und Abgleichsunterlagen sowie Lüftungskonzepte.
§ 8 Datenschutz und Datenweitergabe
Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der BAFA oder der DENA zum Zwecke der Qualitätsprüfung angeforderte Unterlagen zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO (Vertragserfüllung, gesetzliche Pflichten). Eine Einwilligung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Newsletterversands und der werblichen Direktansprache gelten ergänzend § 17 dieser AGB sowie Ziffer 9 der Datenschutzerklärung.
§ 9 Schlichtungsvereinbarung
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt folgendes: Sofern ein Vertragspartner bei Streitigkeiten über Inhalte dieses Vertrags vor Beschreiten des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten die Schlichtungsstelle des GIH e.V. (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V.) auf Grundlage der Schlichtungsordnung des GIH (abrufbar unter www.gih.de/leistungen/schlichtungsstelle/) anruft, stimmt der andere Vertragspartner schon heute der Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 3 der Schlichtungsordnung des GIH) zu.
Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Wohnsitzstaates entgegenstehen. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form verlangen. Individuelle Vertragsabreden der Parteien, auch wenn sie mündlich getroffen werden, gehen dieser Regelung stets vor (§ 305b BGB).
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten: Diese dürfen nur auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruhen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die einschlägige gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anhang beigefügt und Bestandteil des Vertrags.
Ein Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Dieses Verlangen ist gesondert im Angebot bzw. im Hauptvertrag zu erklären und zu unterzeichnen; die bloße Annahme dieser AGB genügt hierfür nicht. Ihm ist bekannt, dass er im Falle der vollständigen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
Widerruft der Auftraggeber nach Beginn der Leistungserbringung, so hat er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB).
Der Auftragnehmer übergibt oder übersendet dem Auftraggeber die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular zusammen mit dem Angebot. Eine Bestätigung des Erhalts erfolgt, soweit vorgesehen, gesondert im Angebot bzw. Hauptvertrag und nicht durch die bloße Annahme dieser AGB.
§ 12 Elektronische Kommunikation und Zugang
Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, für die Vertragsdurchführung vorrangig elektronische Kommunikation (E-Mail, digitale Dokumente) zu nutzen. Der Zugang von E-Mails richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen (§ 130 BGB); maßgeblich ist, wann unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beide Parteien sind verpflichtet, die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig, mindestens einmal werktäglich, auf Zugänge zu prüfen. Technische Übertragungsprobleme gehen zu lasten des Absenders, wenn dieser den Zugang nicht anderweitig nachweisen kann.
§ 13 Höhere Gewalt / Force Majeure
Können Vertragsleistungen infolge höherer Gewalt (insb. Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe auf IT-Infrastruktur, Ausfall wichtiger Zulieferer oder Plattformanbieter ohne Verschulden des Auftragnehmers) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Hindernis länger als 90 Tage, können beide Parteien den Vertrag schriftlich kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind nach Vertragspreisen zu vergüten. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in diesen Fällen ausgeschlossen; ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 14 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Vertragsleistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, sofern diese die erforderlichen Qualifikationen für die jeweiligen Leistungen besitzen. Die Verantwortung für die Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer die datenschutzrechtlichen Anforderungen dieser AGB und der DSGVO einhalten.
§ 15 Aufrechnung und Pfändungsschutz
Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn und soweit seine Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Abgetretene oder verpfändete Vergütungsansprüche des Auftragnehmers können ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht durch Aufrechnung erloschen werden.
§ 16 Preisanpassungsklausel (bei Langzeitprojekten)
Bei Projektlaufzeiten von mehr als 12 Monaten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Beginn jedes neuen Vertragsjahres eine Anpassung des vereinbarten Honorars entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI, Basis 2020 = 100, Statistisches Bundesamt) in Textform anbieten. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihr ausdrücklich in Textform zustimmt. Sinkt der Verbraucherpreisindex gegenüber dem für die letzte Anpassung maßgeblichen Stand, gilt Satz 1 entsprechend für eine Absenkung des Honorars.
§ 17 Newsletter, Direktwerbung und Widerspruchsrecht
17.1 Newsletter auf Grundlage einer Einwilligung. Der Auftragnehmer versendet einen kostenlosen E-Mail-Newsletter mit Informationen zu Förderprogrammen, gesetzlichen Änderungen (insb. GModG, BEG, BAFA, KfW), Fachbeiträgen und eigenen Leistungen aus den Bereichen Energieberatung, Sanierungsbegleitung und energetische Gebäudeoptimierung. Der Bezug des Newsletters setzt eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers voraus (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
17.2 Freiwilligkeit und Trennung vom Vertragsschluss. Die Einwilligung nach Ziffer 17.1 ist freiwillig. Sie ist nicht Bestandteil dieser AGB und wird nicht durch deren Annahme oder durch die Annahme des Angebots erteilt. Die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen, den Inhalt, den Preis oder die Durchführung des Vertrages (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Die Einwilligung wird ausschließlich durch aktives Ankreuzen des dafür vorgesehenen, gesonderten Feldes im Angebot bzw. in der beigefügten Einwilligungserklärung oder durch Anmeldung über die Website des Auftragnehmers erklärt. Die Anmeldung wird im Double-Opt-in-Verfahren bestätigt.
17.3 Widerruf. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, insbesondere über den Abmeldelink in jeder Newsletter-E-Mail oder formlos per E-Mail an info@energetisiert.de. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Für den Widerruf entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen.
17.4 Werbung an Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG). Unabhängig von einer Einwilligung ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beauftragung erhaltene E-Mail-Adresse des Auftraggebers zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, solange der Auftraggeber dieser Verwendung nicht widersprochen hat (§ 7 Abs. 3 UWG). Der Auftraggeber wird hiermit sowie bei jeder einzelnen Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann formlos erfolgen, z. B. per E-Mail an info@energetisiert.de oder über den Abmeldelink.
17.5 Inhalt und Umfang. Die Werbung nach Ziffer 17.1 und 17.4 bezieht sich ausschließlich auf eigene Leistungen der energetisiert. energieberatung GmbH. Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte zu deren eigenen Werbezwecken findet nicht statt. Einzelheiten zur Verarbeitung, zum eingesetzten Versanddienstleister und zur Speicherdauer ergeben sich aus Ziffer 9 der Datenschutzerklärung.