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Aufgeschlagene Baupläne mit Lesebrille und Wasserglas auf einem Schreibtisch am Fenster KI-erzeugtes Motiv

Was Du an Deinem Bestandsgebäude 2026 wirklich musst

Seit dem 29.07.2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Ein Teil der Pflichten, die zwei Jahre lang durch die Nachrichten liefen, steht nicht mehr im Gesetz. Ein anderer Teil gilt unverändert weiter. Hier steht beides, jeweils mit Paragraf.

Höchstwert oberste Geschossdecke, § 35 Abs. 1 GModG
0,24 W/(m²·K)
Schwelle, ab der die §§ 60a bis 60c GModG greifen
6 Wohnungen
Frist Heizungsprüfung für Anlagen vor dem 01.10.2009, § 60b Abs. 1 Satz 2
30.09.2027

Warum Du zu diesem Thema gerade widersprüchliche Auskünfte bekommst

Das Gesetz wurde am 23.07.2026 geändert, am 28.07.2026 verkündet und gilt seit dem 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Fast alles, was vorher über Heizungspflichten geschrieben wurde, beschreibt seitdem überholtes Recht. Auch Beiträge, die erst wenige Monate alt sind.

Der Name hat gewechselt

Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz. Die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht GMG. Und es ist kein neues Gesetzbuch, das ein altes ablöst, sondern dasselbe Gesetz unter neuem Namen und in neuer Fassung.

Gestrichene Paragrafen kursieren weiter

§ 71 GEG, die 65-Prozent-Regel, ist weggefallen. Wer die Vorschrift heute im amtlichen Text aufruft, findet dort nur noch das Wort „(weggefallen)". In Ratgebern, Förderportalen und Kommunalseiten steht sie trotzdem an vielen Stellen noch.

Die verbliebenen Pflichten sind unspektakulär

Sie taugen nicht zur Schlagzeile: Dämmung der obersten Geschossdecke, Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen, Energieausweis beim Verkauf. Genau diese Pflichten sind bußgeldbewehrt, und genau sie gehen in der Aufregung um die abgeschafften unter.

Was seit dem 29.07.2026 nicht mehr gilt

Diese vier Punkte haben zwei Jahre lang die Debatte bestimmt. Sie stehen nicht mehr im Gesetz. Wir führen sie hier ausdrücklich auf, weil viele Eigentümer ihre Planung noch immer daran ausrichten.

  • Die 65-Prozent-Regel beim Heizungseinbau

    § 71 GEG verlangte, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die Vorschrift ist weggefallen. Es gibt für den Heizungseinbau keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr, der ab dem Einbautag zu erfüllen wäre.

  • Betriebsverbot und 30-Jahre-Austauschpflicht

    § 72 GEG enthielt das Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren, § 73 die Ausnahmen dazu. Beide Paragrafen sind weggefallen. Eine funktionierende Heizung darfst Du weiterbetreiben, unabhängig von ihrem Alter.

  • Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung

    Die §§ 71a bis 71l GEG enthielten die Übergangsfristen und die Regel, dass mit Vorlage des kommunalen Wärmeplans die 65-Prozent-Pflicht greift. Sie sind im Inhaltsverzeichnis des GModG nicht mehr enthalten. Ein vorliegender Wärmeplan löst für Dein Gebäude damit keine Heizungspflicht mehr aus.

  • Nicht weggefallen, nur umgezogen: § 47

    Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke stand früher in § 47 GEG. Dieser Paragraf ist weggefallen, sein Inhalt lebt als § 35 GModG weiter. Wer daraus schließt, die Dämmpflicht sei mit abgeschafft worden, irrt. Sie ist die am schärfsten bußgeldbewehrte Pflicht des Gesetzes.

So klärst Du für Dein Gebäude, was gilt

  1. Datum des Bauantrags heraussuchen

    Ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 entscheidet bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen darüber, ob ein Bedarfsausweis zwingend ist (§ 80 Abs. 3 GModG).

  2. Wohnungen und Nutzungseinheiten zählen

    Bei sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten beginnt der Anwendungsbereich der §§ 60a bis 60c GModG. Ein Einfamilienhaus oder ein Vierparteienhaus fällt nicht darunter.

  3. Einbaujahr der Heizung feststellen

    Für § 60b zählt, ob die Anlage vor oder nach dem 30.09.2009 eingebaut wurde. Das Datum steht auf dem Typenschild, in der Anlagendokumentation oder beim Schornsteinfeger.

  4. Oberste Geschossdecke ansehen

    Ist sie ungedämmt oder unklar gedämmt, gehört sie geprüft, samt der Frage, ob stattdessen das Dach darüber den Mindestwärmeschutz erfüllt. Dann gilt die Pflicht nämlich als erfüllt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GModG).

  5. Den letzten Energieausweis datieren

    Zehn Jahre Gültigkeit sind schnell um (§ 79 Abs. 3 GModG). Ein abgelaufener Ausweis fällt in der Regel erst auf, wenn ein Kaufinteressent vor der Tür steht.

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Die Pflichten, die 2026 gelten

Jede Zeile nennt Paragraf, Adressat, Frist und die Folge bei Verstoß. Wo keine Frist steht, gilt die Pflicht dauerhaft.

  • § 35 GModG: oberste Geschossdecke dämmen

    Das gilt für Eigentümer von Wohngebäuden und von Nichtwohngebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Erfüllt die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht, musst Du sie dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf danach höchstens 0,24 W/(m²·K) betragen. Eine Ausnahme: Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Dort greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel, innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang (§ 35 Abs. 3). § 35 Abs. 4 nimmt Fälle aus, in denen sich die Kosten nicht in angemessener Frist durch die Einsparungen hereinholen lassen. Bei Verstoß: Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 108 GModG).

  • § 43 GModG: Mindestanteile bei neuen fossilen Heizungen

    Das betrifft Dich, wenn Du nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes Gebäude einbaust. Dann musst Du Mindestanteile erneuerbarer oder biogener Wärme sicherstellen: ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent, ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent, ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent (§ 43 Abs. 1). Als Erfüllungsoptionen nennt das Gesetz Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangenen und türkisen Wasserstoff einschließlich Derivaten. Es zählt das Einbaudatum: Für eine früher eingebaute Heizung greift § 43 nicht.

  • §§ 57 bis 60 GModG: Pflichten im laufenden Betrieb

    Das gilt für Eigentümer und Betreiber. Vier Pflichten ohne Frist, weil sie dauerhaft gelten: Nichts verändern, was die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert (§ 57). Einrichtungen, die den Energiebedarf senken, betriebsbereit halten und richtig nutzen (§ 58). Die Anlagen sachgerecht bedienen (§ 59). Bauteile, die den Wirkungsgrad beeinflussen, regelmäßig warten und instand halten (§ 60). Welche Verstöße ein Bußgeld kosten, zählt § 108 GModG einzeln auf.

  • § 60a GModG: Betriebsprüfung von Wärmepumpen

    Das gilt für Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen, in denen nach dem 31.12.2023 eine Wärmepumpe eingebaut oder aufgestellt wurde. Die Betriebsprüfung ist nach einer vollständigen Heizperiode fällig, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ohne Fernkontrolle wiederholt sie sich spätestens alle fünf Jahre. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Bei Verstoß: Bußgeld bis 5.000 Euro.

  • § 60b GModG: Heizungsprüfung und -optimierung

    Das gilt für Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen, deren Heizungsanlage Wasser als Wärmeträger nutzt. Wärmepumpen sind ausgenommen. Auf den Brennstoff kommt es nicht an. Wurde die Anlage nach dem 30.09.2009 eingebaut, ist die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Einbau fällig. Für Anlagen von vor dem 01.10.2009 läuft die Frist bis zum Ablauf des 30.09.2027. Diese Frist wird für viele Mehrfamilienhäuser als Nächstes konkret. Bei Verstoß: Bußgeld bis 5.000 Euro.

  • § 60c GModG: hydraulischer Abgleich nach dem Einbau

    Das gilt für Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Wird eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt, muss das Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger zur Inbetriebnahme hydraulisch abgeglichen werden. Bei Verstoß: Bußgeld bis 5.000 Euro. Unabhängig davon verlangt die BEG-Förderung seit Anträgen ab dem 01.01.2023 den Abgleich nach Verfahren B. Das ist eine Förderbedingung, keine Vorschrift des GModG.

  • §§ 79 bis 88 GModG: Energieausweis

    Das betrifft Dich als Eigentümer beim Verkauf sowie bei Vermietung, Verpachtung und Leasing. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3). Vorlegen musst Du ihn spätestens bei der Besichtigung. Ohne Besichtigung: unverzüglich. Auf Verlangen des Kaufinteressenten: unverzüglich (§ 80 Abs. 4 und 5). Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 01.11.1977 ist ein Bedarfsausweis zwingend, es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (§ 80 Abs. 3). In Immobilienanzeigen gehören Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 Abs. 1). Bei Verstoß: Bußgeld bis 10.000 Euro.

Was ein Verstoß kostet

§ 108 GModG staffelt den Bußgeldrahmen nach Tatbestand. Einen einheitlichen Betrag gibt es nicht.

  1. bis zu 50.000 Euro

    Unter anderem, wenn die oberste Geschossdecke entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht gedämmt ist. Das ist der höchste Rahmen des Gesetzes und trifft ausgerechnet die Pflicht, die viele für abgeschafft halten.

  2. bis zu 10.000 Euro

    Unter anderem, wenn ein Energieausweis nicht übergeben oder vorgelegt wird, wenn die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige nach § 87 Abs. 1 fehlen oder wenn jemand unbefugt einen Energieausweis ausstellt.

  3. bis zu 5.000 Euro

    Für die übrigen in § 108 aufgezählten Fälle, darunter die unterlassene Betriebsprüfung einer Wärmepumpe (§ 60a), die unterlassene Heizungsprüfung (§ 60b) und der unterlassene hydraulische Abgleich (§ 60c).

  4. Der Rahmen ist eine Obergrenze

    Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde nach den Umständen. Aus dem Rahmen lässt sich kein Betrag für Dein Gebäude ableiten, und wir nennen deshalb auch keinen.

Prüfvermerk zu dieser Seite

Stand der Rechtslage: 11.08.2026. Geprüft am 11.08.2026 gegen den amtlichen Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de und gegen das Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226. Diese Seite gibt Gesetzesinhalte wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Dein Gebäude kann eine Ausnahme, eine Übergangsregelung oder eine landesrechtliche Besonderheit greifen, die hier nicht steht.

  • Was hier absichtlich fehlt

    Weitere Stufen des Änderungsgesetzes treten am 01.01.2027, am 01.01.2028 und am 01.01.2030 in Kraft (Art. 9 Abs. 2 bis 4). Ihren Inhalt haben wir nicht ausgewertet. Deshalb steht er nicht auf dieser Seite, auch nicht als Andeutung.

  • Angekündigt, aber noch nicht in Kraft

    § 42a GModG kündigt eine Grüngas- und Grünheizölquote als eigenes Gesetz an. Ein Startdatum nennt der Paragraf nicht, und das angekündigte Gesetz gab es am 11.08.2026 noch nicht.

  • Wiedervorlage

    Wir prüfen diese Seite erneut, bevor am 01.01.2027 die nächste Stufe in Kraft tritt, und danach mindestens jährlich.

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Das Betriebsverbot und die Austauschpflicht nach 30 Jahren standen in den §§ 72 und 73 GEG. Beide Paragrafen sind weggefallen. Eine funktionierende Heizung darfst Du weiterbetreiben. Ob das wirtschaftlich die beste Entscheidung ist, ist eine andere Frage, und zwar eine, die von Deinem Gebäude abhängt. Dazu steht mehr auf unserer Seite zur Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierung.

Gilt die 65-Prozent-Regel noch?

Nein. § 71 GEG ist weggefallen; die amtliche Fassung zeigt an dieser Stelle nur noch das Wort „(weggefallen)". Für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, gilt stattdessen § 43 GModG mit gestaffelten Mindestanteilen ab 2029.

Löst der kommunale Wärmeplan bei mir eine Pflicht aus?

Seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Die §§ 71a bis 71l GEG, die diese Kopplung enthielten, stehen nicht mehr im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Das Wärmeplanungsgesetz gilt unverändert weiter, aber ohne diese Rechtsfolge. Was der Wärmeplan stattdessen für Dich leistet, steht auf unserer Seite zur kommunalen Wärmeplanung.

Ich wohne selbst in meinem Zweifamilienhaus. Muss ich die oberste Geschossdecke dämmen?

§ 35 Abs. 3 GModG nimmt Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen aus, wenn der Eigentümer eine davon am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Die Pflicht greift dann erst nach einem Eigentümerwechsel, und zwar innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang. Wer das Haus nach diesem Stichtag gekauft oder geerbt hat, fällt also unter die Pflicht.

Ab wie vielen Wohnungen greifen die §§ 60a bis 60c?

Ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten im Gebäude. Darunter gelten diese drei Vorschriften nicht. Für ein Einfamilienhaus oder ein Vierparteienhaus besteht also weder eine Pflicht zur Heizungsprüfung nach § 60b noch zur Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a.

Gelten die §§ 60b und 60c nur für Gasheizungen?

Nein. Der Gesetzestext stellt auf Wasser als Wärmeträger ab und nimmt Wärmepumpen aus. Der Brennstoff spielt keine Rolle. Eine Ölheizung oder eine Pelletheizung in einem Gebäude ab sechs Wohnungen fällt genauso darunter.

Heißt das Gesetz jetzt GMG?

Nein, die amtliche Abkürzung ist GModG. Sie steht in der Kopfzeile jedes Paragrafen. Der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG)". Und es hat das Gebäudeenergiegesetz nicht abgelöst: Es ist das Gebäudeenergiegesetz, umbenannt und neu gefasst.

Unsicher, was für Dein Gebäude gilt?

Wir gehen Dein Haus im Erstgespräch durch: Baujahr, Zahl der Wohneinheiten, Einbaujahr der Heizung, letzter Energieausweis. Danach weißt Du, welche Pflichten Dich betreffen und welche nicht.

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