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Schreibtisch mit Papierstapel, Taschenrechner, Kugelschreiber und Hefter am Fenster KI-erzeugtes Motiv

Die Bescheinigung entscheidet, nicht der Bau

Ohne Bescheinigung nach § 35c EStG gibt es keinen Steuerbonus, egal wie gut die Sanierung war. Wir stellen sie aus, wenn Dein Fachunternehmen es nicht macht, und prüfen sie, wenn es das tut.

Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Objekt, § 35c Abs. 1 Satz 5 EStG
40.000 €
Steuerermäßigung über drei Jahre, § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG
7 / 7 / 6 %
Steuerermäßigung auf Energieberaterkosten in einem Jahr, § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG
50 %

Warum die Bescheinigung öfter fehlt als das Geld

Der Steuerbonus nach § 35c EStG klingt einfach: Rechnung bezahlen, 20 Prozent zurück. Er scheitert selten an der Sanierung. Er scheitert am Papier danach, das drei Dinge exakt treffen muss: die richtige Form, die richtige Handschrift, den richtigen Zeitpunkt.

Das Fachunternehmen füllt das falsche Formular aus

Seit Bescheinigungen für Maßnahmen ab 2025 auf ein einheitliches Muster umgestellt wurden, kursieren im Netz noch alte Vorlagen. Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben dürfen vom amtlichen Muster nicht abweichen. Weicht die Bescheinigung ab, erkennt das Finanzamt sie im Zweifel nicht an, und der Antrag verzögert sich um eine ganze Steuererklärung.

Die Firma will die Bescheinigung nicht ausstellen

Manche Handwerksbetriebe kennen das Muster nicht oder scheuen die Haftung, die mit der Unterschrift kommt. Rechtlich zulässig ist dann ein zweiter Weg: Eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG, etwa ein Energieberater, füllt das dafür vorgesehene zweite Muster aus. Ohne diesen Umweg bleibt vielen Eigentümern nur die Rechnung, und die reicht dem Finanzamt nicht.

Zuschuss beantragt, Steuerbonus verwirkt

Wer für dieselbe Maßnahme schon einen BAFA-Zuschuss oder ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen bekommen hat, verliert den Steuerbonus für genau diese Maßnahme vollständig (§ 35c Absatz 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch, wenn die Förderung nur bewilligt und nicht ausgezahlt wurde. Die Entscheidung fällt vor dem Handwerkerauftrag, nicht danach.

Was in eine korrekte Bescheinigung nach § 35c EStG gehört

Die Bescheinigung ist kein Freitext. Sie folgt einem amtlichen Muster mit festen Feldern: Art der Maßnahme, technische Anforderungen, Datum der Fertigstellung, Kosten, Angaben zum Objekt. Wir prüfen jedes Feld gegen die Rechnung und gegen das Gesetz, bevor eine Unterschrift daruntersteht.

  • Zwei Muster, ein Zweck

    Das BMF hat zum 01.01.2025 die bisherigen Einzelmuster zu einem gemeinsamen Muster zusammengeführt (BMF-Schreiben vom 23.12.2024). Muster I ist für das ausführende Fachunternehmen gedacht, Muster II für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und andere Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG. Für Maßnahmen, die 2025 oder später beginnen, gilt in beiden Fällen dasselbe Muster, nur mit unterschiedlichem Ausstellerfeld.

  • Die technische Prüfung vor der Unterschrift

    Jede Maßnahme muss die energetischen Mindestanforderungen der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllen, etwa bestimmte U-Werte bei Dämmung oder Fenstern. Wir rechnen das nach, bevor wir bescheinigen, nicht danach. Eine Bescheinigung, die eine nicht erfüllte Anforderung bestätigt, ist keine Formalie, sondern ein Risiko für Dich und für uns.

  • Kosten sauber trennen

    In die Bescheinigung gehören nur die förderfähigen Kosten der energetischen Maßnahme, nicht die Kosten für Arbeiten, die zufällig gleichzeitig anfielen. Wir trennen Material, Lohn und Fahrtkosten von artfremden Posten in derselben Rechnung, damit die bescheinigte Summe der Prüfung durch das Finanzamt standhält.

  • Baubegleitung separat bescheinigen

    Beauftragst Du uns zusätzlich mit der energetischen Baubegleitung, bescheinigen wir diese Kosten getrennt von der Bauleistung. Für sie gilt eine eigene Regel: 50 statt 20 Prozent Steuerermäßigung, vollständig im Jahr des Abschlusses statt über drei Jahre verteilt (§ 35c Absatz 1 Satz 4 EStG).

So kommt die Bescheinigung zu Dir

  1. 1. Prüfung der Grundvoraussetzungen

    Wir klären, ob Dein Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, ob Du es selbst zu Wohnzwecken nutzt und ob für dieselbe Maßnahme schon ein BEG-Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen beantragt wurde. Fehlt eine Voraussetzung, sagen wir das vor der Beauftragung.

  2. 2. Abgleich mit der Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

    Jede Maßnahme muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Wir prüfen Dämmwerte, Bauteile und Anlagentechnik gegen die Verordnung, bevor wir die Kosten in die Bescheinigung übernehmen.

  3. 3. Kosten sichten und trennen

    Wir sichten Rechnungen und Lieferscheine und trennen förderfähige energetische Kosten von artfremden Posten. Fehlende Belege benennen wir konkret, statt die Bescheinigung mit Schätzwerten zu füllen.

  4. 4. Ausfüllen nach amtlichem Muster

    Wir übertragen Maßnahme, Kosten und technische Angaben in das amtliche Muster, unverändert in Reihenfolge und Aufbau. Abweichungen vom Muster sind der häufigste Grund, warum Finanzämter eine Bescheinigung zurückweisen.

  5. 5. Unterschrift und Übergabe

    Du erhältst die unterschriebene Bescheinigung im Original zum Einreichen bei der Steuererklärung, dazu eine kurze Erklärung, welche Angaben aus welcher Rechnung stammen, falls das Finanzamt nachfragt.

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Was den Steuerbonus nach § 35c EStG von der BEG-Förderung unterscheidet

Der Steuerbonus ist keine kleine Variante des Zuschusses. Er hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und einen eigenen Höchstbetrag, der mit BEG-Sätzen nicht vergleichbar ist.

  • Selbstnutzung

    Der Bonus gilt nur für Gebäude, die Du selbst zu Wohnzwecken nutzt, auch als Zweit- oder Ferienwohnung. Vermietete Wohnungen sind ausgeschlossen, dort gelten stattdessen Werbungskosten und Abschreibung. Ein häusliches Arbeitszimmer wird anteilig aus den Kosten herausgerechnet.

  • Gebäudealter

    Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein, gerechnet ab Beginn der Herstellung, nicht ab dem Datum im Kaufvertrag. Ein neu gebautes Haus fällt in den ersten zehn Jahren komplett heraus, unabhängig davon, wie sinnvoll eine Maßnahme wäre.

  • Höchstbetrag

    40.000 Euro Steuerermäßigung stehen je begünstigtem Objekt zur Verfügung, verteilt über drei Steuerjahre: 7 Prozent der Kosten im Jahr des Abschlusses (höchstens 14.000 Euro), 7 Prozent im Folgejahr (höchstens 14.000 Euro), 6 Prozent im dritten Jahr (höchstens 12.000 Euro).

  • Ausschluss

    § 35c EStG und ein BAFA-Zuschuss oder ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus (§ 35c Absatz 3 Satz 2 EStG). Unterschiedliche Maßnahmen am selben Haus dürfen unterschiedliche Wege nehmen, eine einzelne Maßnahme nicht beide gleichzeitig.

  • Frist

    Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Eine Verlängerung über 2029 hinaus ist mit Stand August 2026 nicht beschlossen. Wer erst 2029 anfängt, riskiert, mit der Fertigstellung über die Frist zu rutschen.

  • Ausstellung

    Bescheinigen darf das ausführende Fachunternehmen oder, wenn dieses ablehnt, eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG, etwa ein Energieberater. Beide nutzen seit 2025 dasselbe amtliche Muster mit unterschiedlichem Ausstellerfeld.

Welche Maßnahmen überhaupt bescheinigungsfähig sind

Nicht jede Handwerkerrechnung wird zur Bescheinigung. Das Gesetz zählt die förderfähigen Maßnahmen abschließend auf, jeweils mit eigenen technischen Mindestanforderungen aus der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung.

  • Gebäudehülle

    Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen. Jeweils mit Mindestanforderungen an den U-Wert, die wir vor der Bescheinigung gegenrechnen.

  • Anlagentechnik

    Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, sofern diese älter als zwei Jahre ist, sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

  • Beratung

    Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieberater, bescheinigt getrennt von der Bauleistung und mit eigenem Fördersatz von 50 statt 20 Prozent im Jahr des Abschlusses.

Was wir prüfen, bevor wir unterschreiben

Eine Unterschrift auf einer Bescheinigung nach § 35c EStG ist keine Formalie. Sie bestätigt dem Finanzamt, dass eine Maßnahme technische Anforderungen erfüllt, die wir tatsächlich nachgerechnet haben, nicht nur angenommen.

  • Technische Werte

    U-Werte, Anlagenkennzahlen und Bauteilangaben aus der Rechnung gleichen wir mit den Anforderungen der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ab, bevor die Zahl in die Bescheinigung wandert.

  • Kostentrennung

    Förderfähige energetische Kosten trennen wir von artfremden Posten wie Malerarbeiten oder Gartenbau, die in derselben Rechnung stehen können. Nur der energetische Anteil gehört in die Bescheinigung.

  • Doppelförderung

    Wir fragen nach, ob für dieselbe Maßnahme bereits ein BAFA-Zuschuss oder ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen beantragt wurde. Trifft das zu, bescheinigen wir nicht, denn die Steuerermäßigung wäre ohnehin ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Wer stellt die Bescheinigung nach § 35c EStG aus?

In der Regel das ausführende Fachunternehmen, nach amtlichem Muster I. Lehnt die Firma das ab, kann ersatzweise eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG bescheinigen, etwa ein Energieberater oder Energieeffizienz-Experte, nach Muster II. Beide Muster wurden zum 01.01.2025 vereinheitlicht (BMF-Schreiben vom 23.12.2024).

Wie hoch ist der Steuerbonus nach § 35c EStG?

20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt, verteilt über drei Steuerjahre: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, jeweils höchstens 14.000 Euro, und 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen, eine Auszahlung wie beim Zuschuss gibt es nicht.

Kann ich Steuerbonus und BAFA-Zuschuss kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, sobald für die gleiche Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss der Bundesförderung in Anspruch genommen wird. Unterschiedliche Maßnahmen am selben Haus, etwa Fenster über § 35c und die Heizung über BEG, lassen sich dagegen trennen.

Wie alt muss mein Gebäude für den Steuerbonus sein?

Älter als zehn Jahre bei Beginn der energetischen Maßnahme, gerechnet ab Beginn der Herstellung des Gebäudes. Maßgeblich ist dieses Datum, nicht das Baujahr im Grundbuch oder im Kaufvertrag, und beide Angaben weichen in der Praxis häufiger voneinander ab, als man denkt.

Zählt eine vermietete Wohnung für den Steuerbonus?

Nein. § 35c EStG gilt nur für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, dazu zählen auch selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen. Für vermietete Objekte gelten stattdessen Werbungskosten und Abschreibung, ein anderer Rechenweg mit anderen Sätzen.

Gibt es eine amtliche Vorlage für die Bescheinigung?

Ja. Seit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 gilt für Maßnahmen, die 2025 oder später beginnen, ein einheitliches Muster in zwei Varianten: eines für das ausführende Fachunternehmen, eines für Energieberater und andere ausstellungsberechtigte Personen. Inhalt, Aufbau und Reihenfolge dürfen vom Muster nicht abweichen.

Läuft der Steuerbonus nach § 35c EStG aus?

Begünstigt sind Maßnahmen, die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Eine Verlängerung über diesen Termin hinaus ist mit Stand August 2026 nicht beschlossen. Planst Du eine Maßnahme in Richtung 2029, kalkuliere einen Zeitpuffer für Handwerker-Engpässe ein, sonst rutscht der Abschluss über die Frist.

Was passiert, wenn die Bescheinigung fehlerhaft ist?

Eine Bescheinigung, die vom amtlichen Muster abweicht oder eine tatsächlich nicht erfüllte technische Anforderung bestätigt, kann das Finanzamt zurückweisen oder später aberkennen. Dann fehlt Dir zur Steuererklärung ein gültiger Nachweis, und die Korrektur kostet Zeit, die bei fristnahen Maßnahmen knapp werden kann.

Erst die Voraussetzungen klären, dann bescheinigen

Schick uns Baujahr, Nutzungsart und die geplante oder ausgeführte Maßnahme. Wir sagen Dir, ob § 35c EStG greift, was in die Bescheinigung gehört und ob ein Zuschuss für Dich nicht doch die bessere Wahl ist.

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